Mittwoch, 22 November 2017
Pauschalversteuerung und Sozialversicherung
Im November und Dezember eines Jahres veranstalten viele Unternehmen zum Teil aufwendige Weihnachtsfeiern für Ihre Mitarbeiter. Die Kosten pro Teilnehmer übersteigen dann leicht den Betrag von 110 EUR. Gibt der Arbeitgeber mehr als 110 EUR pro Teilnehmer aus, dann kann der übersteigende Betrag nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25% pauschal versteuert werden. Wendet der Arbeitgeber diese Vorschrift an, bleiben die den Betrag von 110 EUR übersteigenden Kosten auch in der Sozialversicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV beitragsfrei, da sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind. Damit diese Vorschrift Anwendung findet, muss der Arbeitgeber von der Pauschalversteuerung unbedingt Gebrauch machen!
Dies regelt § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV. Es reicht also nicht aus, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung hat, er muss sie auch ausüben. Ausüben kann er sie, solange er den Lohnsteuerabzug bei seinem Mitarbeiter und damit die Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b EStG i.V.m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO ändern kann. Dies ist der 28.02. des Folgejahres. Hat der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt die Pauschalversteuerung nicht tatsächlich ausgeübt, entfällt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Dies ist ein äußerst unerfreuliches Ergebnis, insbesondere dann, wenn dies bei einer erst Jahre später erfolgenden Betriebsprüfung festgestellt wird. Dann fallen neben den Beitragsnachforderungen noch Säumniszuschläge an. Vermeiden Sie solche Nachforderungen durch eine rechtzeitige Anwendung der maßgeblichen Vorschriften.
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